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Informationspflicht Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter müssen seit Jahresanfang über offene Stellen informiert werden.

Wird im Betrieb eine Stelle frei, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen kann, hat der Arbeitgeber alle Teilzeitbeschäftigten darüber zu informieren. Das gilt auch für neue Arbeitsplätze.

Für die Informationspflicht reicht es, wenn die Stellenausschreibung an einer leicht zugänglichen Stelle wie Intranet oder schwarzes Brett ersichtlich ist.

Wer der Informationspflicht nicht nachkommt, riskiert eine Verwaltungsstrafe. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100 Euro Schadenersatz. Der Kollektivvertrag kann hier Abweichendes regeln.

Wirtschaftskammer: Teilzeitbeschäftigung